- Warum sollte man einen Markenschutz beantragen?
Die Registrierung einer Schöpfung, sei es eine Buchstabenfolge, eine Klangfolge oder eine sonstige Gestaltung, erfolgt in der Regel aus kommerziellen Gründen und dient der Wertschöpfung im Markenbereich. Ziel ist die Abgrenzung gegenüber der Konkurrenz, der Schutz vor Nachahmern, die Erlangung eines Alleinstellungsmerkmals sowie die Vertrauensbildung bei Kunden, sei es im B2B- oder B2C-Bereich. Die Marke kann somit als höherwertig angesehen werden.
- Was wird von Markenämtern geprüft?
Die Marken- und Patentämter prüfen im Rahmen der Anmeldung lediglich, ob die Schöpfung hinreichend eigenständig, unterscheidungskräftig und damit schutzfähig ist, sowie die sogenannten Schutzhindernisse. Zu den absoluten Schutzhindernissen gehört beispielsweise das Freihaltebedürfnis. Das bedeutet, dass die Allgemeinheit und die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendung der Buchstaben-/Zeichenfolge oder des Zeichens haben.
- Was wird nicht geprüft?
Es wird nicht geprüft, ob bereits ältere Rechte bestehen, d.h. ob durch die Neueintragung Rechte an bereits bestehenden, identischen oder zum Verwechseln ähnlichen Schöpfungen verletzt werden. Denn der Markenschutz erstreckt sich nicht nur auf identische, sondern auch auf verwechselbar ähnliche Gestaltungen. Deshalb ist eine Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld einer Markenanmeldung von großem Nutzen. Ist das Wort oder Zeichen zu ähnlich oder gar identisch mit einer bestehenden Marke, kann eine Abgrenzung durch die Zuordnung zu verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen erfolgen. Die Kollision des T der Telekom mit dem bereits bestehenden T von Tengelmann konnte nur durch die Anmeldung in unterschiedlichen Waren- und Dienstleistungsklassen vermieden werden. (Siehe auch Dove und Bounty). Sie dürfen also nicht im selben Teich fischen. Apple weitet seine Unterlassungsklagen sogar auf Birnen aus, weil manch einer auch mal Äpfel mit Birnen verwechseln könnte. Hier sind Marken- und Patentanwälte gefragt, sei es bei Recherchen, Überwachungen, Abgrenzungsvereinbarungen oder Klagen. Immer geht es darum, kommerzielle Interessen zu trennen und zu schützen.
- Wer kann meine Eintragung verhindern?
Nach erfolgreicher Eintragung besteht eine vierteljährliche Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist können ältere Rechte geltend gemacht werden. Umgekehrt ist es wichtig, sich laufend zu informieren, um selbst gegen eine fremde Eintragung vorgehen zu können. Der Markenschutz erstreckt sich auch auf den Bereich der Ähnlichkeit. Daher ist hier eine vertiefte Prüfung der möglichen Verletzung älterer Rechte erforderlich. Im Wesentlichen geht es um Verwechslungsmöglichkeiten wie klangliche Identität, aber unterschiedliche Schreibweise (brandmonkees-brandmonkeys), Bedeutungsähnlichkeit (brandmonkees/brandgorillas, paperhorse/paperpony), aber auch ähnliche Schreibweise (brandmonkys, brndmonks, brankmondees). Was in den Bereich der Ähnlichkeit fällt, kann nur von erfahrenen Markenanwälten vollständig erfasst werden. Ähnlichkeitsrecherchen werden in der Regel im Markenregister, im Handelsregister und mit Google im Internet durchgeführt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ähnliche Begriffe, sofern sie frei sind, gleich mitanmelden. Im konkreten Fall war dies bei paperpony/paperhorse der Fall.
- Wo können ebenfalls Markenrechte entstehen?
Im Rahmen der Vorrecherche zum Ähnlichkeitsbereich ist es wichtig, auch die Handelsregistereintragungen zu überprüfen, da auch hier Namensrechte entstehen, die verletzt werden können. Dies kann auch über die Grenzen zu gleichsprachigen Nachbarländern gehen, wie z.B. Coachrebell (CH) und Coachrebellin.
- Was tun, wenn seine Schöpfung nicht eintragungsfähig ist, vom Amt abgelehnt oder durch dritte verhindert wird?
Ist ein Name nicht schutzfähig, besteht die Möglichkeit des Designschutzes an einer Wort-/Bildmarke. Hier kommt es bei der Prüfung auf die schöpferische Tiefe und die Unterscheidungskraft an, also auf eine einzigartige gestalterische Lösung. Angestrebt wird auch hier ein ® am Logo, das vor Nachahmern schützen und dem Kunden Vertrauen signalisieren soll. Eine nachträgliche und deutlich sichtbare Veränderung der Wort-/Bildmarke führt jedoch zum Verlust des Schutzes. Durch die Position des ® muss erkennbar sein, ob sich der Schutz auf die Gestaltung der Wortmarke oder auf einen hinzugefügten Bestandteil wie ein Symbol bezieht.
- Worauf muss ich achten, wenn meine Marke eingetragen wurde?
Zunächst muss die Widerspruchsfrist abgewartet werden. Die Widerspruchsfrist gegen eine Markeneintragung beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung. Dies gilt auch für Unionsmarken (EU) und international registrierte Marken (IR). Nach Ablauf der Widerspruchsfrist beginnt die Benutzungsschonfrist, die fünf Jahre beträgt. Innerhalb dieser Frist muss der Markeninhaber die rechtserhaltende Benutzung nicht nachweisen. Es besteht jedoch ein Benutzungszwang, der in dieser Zeit ausgeübt werden sollte. Wichtigstes Indiz für die Benutzung einer Marke ist ein bestehender und nachweisbarer Waren- oder Dienstleistungsverkehr. Wird eine Wortmarke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht benutzt, kann ein Dritter beim Patentamt die Löschung der Marke beantragen. In der Regel unterbreitet der Dritte zuvor ein Übertragungsangebot. Mit der Eintragung einer Wortmarke geht dauerhaft die Verpflichtung einher, diese laufend auf mögliche Verletzungen zu überprüfen. Dieser Aufwand ist nicht unerheblich.
- Wie kann man seine eigene Schöpfung am besten durchsetzen?
Entweder durch den Verzicht auf eine eigene Schöpfung und den Kauf einer bestehenden Marke oder von Rechten. Oder durch beharrlichen Gebrauch. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass sich ein Begriff durch ständige Benutzung zu einem schutzfähigen Begriff entwickelt (Verkehrsdurchsetzung), siehe ‘TEMPO’. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Marke nicht automatisch zu einem Recht an einer Domain berechtigt (dies versuchte Brandworx bei mir). Mein Tipp: Domain vor Marke.
In eigener Sache
Die Markenanmeldung von Brandmonkees erfolgte aus Neugier: Ist diese Wortkombination eintragungsfähig, was ist mit Falschschreibungen und wie läuft eine Markenanmeldung aus Sicht einer Privatperson ab? Da sich daraus aber kein kommerzielles Interesse ergab, gab es keine Verlängerung über die 10 Jahre hinaus.
Inzwischen haben sich ähnliche Kreationen wie Brand-Monkeys (brand-monkeys.com/) und Brandmonkey (brandmonkey.co, brandmonkey.co.uk, brandmonkey.dk, brandmonkey.in) auf dem Markt etabliert. Auch die gattungsähnlichen Gorillas (/brandgorillas.com/en) und buchstabenähnliche Mönche wie Brandmonks (in DE und NL) sind angekommen.
Und es gab Monkey Brand, eine Polierseife für die Metallreinigung, die um die Jahrhundertwende 1800/1900 sehr beliebt war. Das Produkt stammte ursprünglich aus den USA und wurde von Lever erworben, um als Unternehmen auf dem amerikanischen Markt Fuß zu fassen. Die Marke Monkey Brand (https://en.wikipedia.org/wiki/Monkey_Brand) ging später in das Scheuermittel VIM (https://en.wikipedia.org/wiki/Vim_(cleaning_product)) über und wurde später durch die Marken Cif, Jif und Viss ersetzt. Man könnte sagen, dass in der heutigen Marke VISS noch großelterliche Gene der Marke Monkey Brand vorhanden sind. VISS war eine der ersten Marken, für die ich in den 1990er Jahren gearbeitet habe.
Ämter zur Markeneintragung, Überprüfung der Eintragungsfähigkeit
Es gibt unterschiedliche Zuständigkeiten und Markenregisterämter:
- Für nationale Marken (z.B. Deutsches Patent- und Markenamt, kurz DPMA, in München für Deutschland),
- Für EU Marken in Europa (EUIPO in Alicante, Spanien) und
- Weltweit für IR Marken (World Intellectual Property Organisation, kurz WIPO, in Genf, Schweiz).
- Alle Vorgänge zur Markenregistrierung können online erfolgen.