Klarheit über Symbole
In der Welt der kreativen Gestaltung spielen Marken- und Copyright-Symbole eine entscheidende Rolle, um den Schutz geistigen Eigentums zu gewährleisten und rechtliche Ansprüche zu kennzeichnen. Doch allzu oft werden diese Symbole falsch oder unzureichend verwendet, was zu Verwirrung und rechtlichen Konsequenzen führen kann.
The symbols "TM", "®" and "©" represent different types of intellectual property protection. The symbol "TM" stands for "Trademark" and is used to indicate that a trademark is claimed as such, even if it is not yet registered. The symbol "®" indicates a registered trademark and should only be used after official registration. The copyright symbol "©" is used to indicate the authorship of a work and to protect its exclusive use.
Mistakes in the use of these symbols are common in practice. Trademarks are often marked with "TM" or "®" without actual registration. The copyright symbol is also often used incorrectly or not at all, leading to uncertainty about authorship and rights of use.
Trademark TM
Das TM-Symbol und der damit verbundene Markenschutz sind insofern interessant, als er regional verschieden gehandhabt und verstanden wird und verschiedene Möglichkeiten bietet.
TM steht für Marke. Das TM-Zeichen (oft hochgestellt) wird in der Regel in Verbindung mit einer nicht eingetragenen Marke - einem Begriff, einem Slogan, einem Logo oder einem anderen Kennzeichen - verwendet, um potenzielle Verletzer oder Nachahmer darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen Rechte an der Marke beansprucht werden. Es dient als eine Art Warnhinweis für Dritte, dass der Markeninhaber seine Rechte an der Marke geltend machen wird. Die Verwendung des TM-Zeichens garantiert allerdings nicht, dass die Marke des Inhabers markenrechtlich geschützt ist. Denn die Verwendung des TM-Zeichens ist nicht gesetzlich geregelt und bedarf keiner amtlichen Eintragung. Viele Unternehmen verwenden das TM-Zeichen für neue Waren oder Dienstleistungen vor und während des Anmeldeverfahrens.
Der Inhaber kann des TM-Symbols unabhängig davon verwenden, ob die Marke angemeldet oder eingetragen ist. Und selbst dann, wenn die Anmeldung der Marke zurückgewiesen wurde. Die Verwendung TM-Symbols kann in Fällen, in denen Sie sowieso keine Eintragung beantragen wollen oder können, eine strategische Entscheidung sein. Wenn Ihre Marke beispielsweise aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig ist, kann die konsequente Benutzung der Marke dazu führen, dass Sie Unterscheidungskraft erlangen, die eine Eintragung ermöglicht.
Ihre Marke als Quelle von Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, ohne zunächst eine Marke anzumelden, was wird als „Common Law“-Benutzung bezeichnet, zu Deutsch „Gewohnheitsrecht“. In Gebieten mit "Common Law" genießen Sie einen gewissen Schutz, der jedoch nicht dem Schutz entspricht, den Sie als Inhaber einer eingetragenen Marke genießen würden. Die Verwendung des TM-Symbols wird vorwiegend im angloamerikanischen Rechtsraum genutzt.
Das SM-Symbol steht für Service-Mark und wird nur noch selten verwendet. Es erfüllt die gleiche Funktion wie das TM-Symbol und wird daher häufig durch das TM-Symbol ersetzt.
Achtung!
In der EU müssen Marken immer eingetragen werden, um Schutz zu beanspruchen und zu erhalten. Von der Verwendung des TM-Zeichens wird grundsätzlich abgeraten. Denn wenn kein eingetragener Markenschutz besteht und kein Markenschutzverfahren anhängig ist, ist die Verwendung des TM-Zeichens irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dies führt zunächst zu Abmahnungen und im schlimmsten Fall zu unangenehmen Gerichtsverfahren.
Registered Trademark ®
Das Symbol ® bedeutet "eingetragen" und darf daher nur verwendet werden, wenn die Marke offiziell beim Markenamt Ihres Landes eingetragen wurde. Für eine nationale Eintragung ist dies in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), im Vereinigten Königreich das Intellectual Property Office (IPO) und in den USA das United States Patent & Trademark Office (USPTO).
Im Gegensatz zum TM-Symbol zeigt das R-Symbol an, dass eine Marke offiziell beim zuständigen Markenamt eingetragen wurde. Dies bedeutet, dass die Marke durch ein förmliches Anmeldeverfahren geschützt ist und über die bloße Beanspruchung eines TM-Symbols hinausgehende gesetzliche Rechte und Schutzmaßnahmen genießt. Die Eintragung bietet mehr Sicherheit und Durchsetzbarkeit im Falle von Streitigkeiten oder Markenrechtsverletzungen. Sie darf nur vom Inhaber oder Lizenznehmer und nur in den Gebieten verwendet werden, in denen eine gültige Markeneintragung besteht. Eine Marke kann als nationale Marke, als Gemeinschaftsmarke (EU) oder als internationale Marke (IR) registriert werden.
Die Eintragung einer Marke erfolgt in einer oder mehreren Waren- und Dienstleistungsklassen, den sogenannten Nizza-Klassen. Insgesamt gibt es 45 Klassen, die verschiedene Bereiche von Waren (Klassen 1-34) und Dienstleistungen (Klassen 35-45) beschreiben. Beispiele sind Kosmetika und Reinigungsmittel (Klasse 3) oder Musikinstrumente (Klasse 15) sowie Werbung und Unternehmensverwaltung (Klasse 35) oder Beherbergung von Gästen (Klasse 43).
Dies ermöglicht es verschiedenen Unternehmen, ein und denselben Namen für verschiedene Warenklassen schützen zu lassen und sich damit aus dem Wege zu gehen. Siehe DOVE als Schokoriegel (Mars) und DOVE als Pflegemarke (Unilever) sowie BOUNTY als Schokoriegel (Mars) und BOUNTY als Papiertücher (P&G).
Eine Dienstleistung oder ein Produkt gewinnt an Wert, wenn es durch ein Markenzeichen geschützt ist. Es schafft Vertrauen bei Kunden und Verbrauchern und kann sich so im Wettbewerb eher durchsetzen.
Copyright ©
Das © ist eine Abkürzung für Copyright, wird für urheberrechtlich geschützte Werke verwendet und hat zunächst nichts mit einer Marke zu tun. Ihm folgen in der Regel das Veröffentlichungs- oder Entstehungsjahr und der Name des Urhebers. In den EU-Ländern ist das "C"-Symbol nicht mehr erforderlich, um Ihr Werk zu schützen, da es automatisch geschützt ist, wenn das Werk geschaffen wurde (Nachweispflicht!). Im anglo-amerikanischen Rechtsraum sollte das Werk immer registriert werden, um es verteidigen zu können, da es nicht automatisch geschützt ist.
Zweck des Copyright-Vermerks ist es, nach außen hin deutlich zu machen, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist bzw. dass urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden und dass eine unerlaubte Nutzung strafbar ist. Ein Copyright © ist ein selbsterklärtes Recht und muss im Streitfall oder zur Durchsetzung des Rechts vom Rechteinhaber nachgewiesen werden.
Im Mittelpunkt des Copyrights steht das Kopieren oder Vervielfältigen eines Werkes, also die wirtschaftliche Nutzung eines Werkes. Es berechtigt den Rechteinhaber, das Werk wirtschaftlich zu verwerten und damit anderen Personen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen. Der Rechteinhaber ist dabei nicht unbedingt der Schöpfer (Urheber) des Werkes, sondern häufig nur der Inhaber der Verwertungsrechte.
Urheberrecht (nur EU)
Während das Copyright die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber an der Verwertung eines Werkes schützt, die jedoch nicht mit der Schöpferin oder dem Schöpfer identisch sein müssen, ist das Urheberrecht auf den Schutz eines Werkes und dessen Urheber:in ausgerichtet. Das Urheberrechtsgesetz gilt grundsätzlich nur in Deutschland. Für die Beurteilung der Rechte eines Urhebers in anderen Ländern ist das Internationale Privatrecht (IPR) heranzuziehen.
Das deutsche Urheberrecht besagt, dass derjenige, der ein Werk geschaffen hat, der Urheber eines Werkes ist. Dieses Recht entsteht automatisch, steht ausschließlich dem Schöpfer zu und kann nicht im Gegensatz zum Copyright nicht übertragen werden. Das Urheberrecht umfasst den Schutz des geistigen Eigentums sowohl in materieller als auch in ideeller Hinsicht. Geschützt sind literarische, künstlerische sowie wissenschaftliche Werke, sofern es sich um eigene geistige Schöpfungen handelt. Grundsätzlich muss der Urheber allerdings nachweisen, dass er das Werk geschaffen hat.
Demnach wird derjenige als Urheber vermutet, der auf dem Werk in der „üblichen Weise“ als Urheber bezeichnet ist. Darum werden z.B. Bilder immer signiert. Sonst müsste der Maler immer nachweisen, dass das Gemälde von ihm stammt (z.B. durch Zeugen, die ihn beim Malen zugesehen haben). Allerdings kann ein „©“-Zeichen für eine solche Vermutung des Urhebers denknotwendig nicht ausreichen. Dazu muss der Name des Urhebers mitangegeben ist. Am besten mit einem Datum, um den Zeitpunkt der Entstehung des Urheberrechts zu kennzeichnen. Der Schutz, den der Schöpfer und sein Werk durch das Urheberrecht genießen, ist zeitlich beschränkt. In der Regel ist die Gültigkeit beim Urheberrecht auf eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Allerdings existieren auch Ausnahmen.
Die Vermutung der Urheberschaft
Bis zum Beweis des Gegenteils gilt derjenige, der ein Werk als sein eigenes kennzeichnet, als dessen Urheber. Man spricht hier von der Vermutung der Urheberschaft (§ 10 UrhG). Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Wer das Urheberrecht innehat, besitzt zugleich die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk. Der Nachweis der Urheberschaft ist nur im gerichtlichen Verfahren erforderlich, z.B. bei Fotografen durch Zeugenbeweis des Shootings, Vorlage weiterer Bilder der gleichen Serie oder den Besitz der hochauflösenden Rohdateien, die man immer aufbewahren sollte. Achtung: Metadaten (EXIF-Daten) haben nur eine eingeschränkte Beweiskraft, da sie manipuliert werden können. Im Falle von Dokumenten kannst du dir dein Werk zuschicken und es ungeöffnet zurücklassen. Oder du übergibst es einem Notar, der dir eine Urkunde ausstellt.
Die Kennzeichnung der Urheberschaft
Eine Nutzung ist nur dann ratsam, wenn du tatsächlich das Urheberrecht an einem Werk besitzt. Wird dein Werk unerlaubt verwendet, hast du nach § 97 UrhG das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Dazu musst du dem Verursacher aber nachweisen, dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln kann darin gesehen werden, dass er dein Werk trotz eines Urheberrechtshinweises verbreitet oder genutzt hat. Gerade im Internet ist es daher sinnvoll, Werke mit einem Copyright-Hinweis zu versehen, um einer unrechtmäßigen Nutzung vorzubeugen. Der Urheberrechtsvermerk gibt Dir zwar keine rechtliche Handhabe, gegen Verstöße vorzugehen, kann aber durchaus der Abschreckung und damit der Sicherung deiner eigenen Rechte dienen.
Wenn Du ein Werk mit einem Copyright-Hinweis versiehst, solltest du diesen so ausführlich wie möglich gestalten. Neben deinem Namen und dem Erstellungsdatum des Werkes kannst Du genau angeben, welche Inhalte geschützt sind.
Creative Commons Lizenzverträge für Nutzungsrechte
Wer sein Urheberrecht behalten, aber Dritten erlauben möchte, sein Werk zu kopieren, zu verbreiten oder anderweitig zu nutzen, kann eine sogenannte Creative-Commons-Lizenz verwenden. Diese Lizenzverträge werden von Creative Commons (CC), einer gemeinnützigen Organisation, zur Verfügung gestellt, um Rechteinhabern ohne juristischen Hintergrund zu helfen. Es handelt sich um standardisierte Lizenzverträge, mit denen Urheber der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Zusätzlich kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang ein Werk im Rahmen einer solchen Nutzung verändert werden darf. Diese Lizenzen sind nicht auf eine bestimmte Werkart zugeschnitten, sondern gelten für alle urheberrechtlich geschützten Werke wie Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips etc.
Panoramafreiheit – Sonderfall für das Urheberrecht
Achtung: Nicht nur das Foto selbst, sondern auch die abgebildeten Objekte wie Gebäude oder Skulpturen können urheberrechtlich geschützt sein. Damit die Freiheit aber nicht völlig eingeschränkt wird, gibt es die sogenannte Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit besagt, dass Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken veröffentlicht und vermarktet werden dürfen, sofern sie von öffentlichen Wegen aus aufgenommen wurden und dauerhaft an diesem Ort verbleiben.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen kann, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im anglo-amerikanischen Raum ist das Recht am eigenen Bild wesentlich freier ausgestaltet als im deutschen Rechtsraum. Ausnahmen in DE:
a) Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Presse, öffentliches Interesse)
b) Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint und
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (Karneval).
Kommerzielle Nutzung
Die private Nutzung und Veröffentlichung der Bilder ist in der Regel erlaubt, die kommerzielle Nutzung in der Regel nicht. Hier musst du dich im Einzelfall immer an den jeweiligen Eigentümer wenden. Kommerziell ist es, wenn du Bilder verkaufst, sei es als Poster, Postkarte oder an Zeitschriften und kommerzielle Online-Magazine. Wenn du Bilder in irgendeiner Weise verwendest, um Geld zu verdienen, einschließlich zu Werbezwecken. Wenn du Bilder auf Facebook hochlädst, erteilst du Facebook die Nutzungsrechte an diesem Foto. Facebook ist ein kommerzielles Unternehmen.